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Geschichte:
Go-Kart
Das Gokart kommt um 1950 aus Amerika. Art Ingels hatte als erster einen
Motor auf einen Rahmen gebaut. Kanadische Holzfäller hatten
auch
schon Gokarts gebaut mit Kettensägenmotorenantrieb. 1957 haben
die
Gokartrennen angefangen und un 1960 waren die offiziellen Rennen und
der Go-Kart Club of America wurde gegründet. US-Amerikanische
Soldaten brachten 1958/1959 die Gokarts nach Europa. Man fuhr derzeit
nur außen und die Entwicklung von den Gokarts hatte schon
begonnen. Mitte der Neunziger wurden auch schon die ersten Indoor
Hallen gebaut.
BKSsind
die Anfangsbuchstaben der Familiennamen der Gründer des
BKS-Racing Teams.
Bartholmé
John
Knepper
Gérard
Schmit
Fränz
Foto v.l.:
Fränz Schmit, John Bartholmé, Gérard
Knepper
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1994
ist die Interessengemeinschaft entstanden. Aber schon um 1990 fuhren
die Söhne (Paul und Yves) von Gérard K. in der
deutschen
Slalom-Meisterschaft vorne mit.
1995
ist BKS sein erstes ADAC Kart-Langstrecken Meisterschaftsrennen
mitgefahren und auf Platz drei angekommen. Im folgenden Jahr hatten sie
aber viel Pech mit Einheitsmotoren und Disqualifizierungen. Sie haben
dann mit den ADAC-Rennen aufgehört und haben sich auf die
Indoor-Rennen konzentriert.
1998
ging es richtig los mit 24 Stunden-Rennen in Augny, Mexy, Talange,
Grüfflingen, Bitburg (bei Minus 10°Cel.) 4 und 12
Stunden-Rennen im Kerpen, Konz, Nürburgring, Namur ...
1999
es blieb nur noch Fränz S. von den Gründern
übrig. Es
gelang ihm eine gute Gruppe um sich zu formen mit bekannten Namen wie
zum Beispiel Tom K. Darren B., Steve K. oder Jeff R. . Von jetzt an
fuhren also verschiedenste Fahrer für das BKS-Team.
2000
wird wieder Outdoor gefahren. Die erste Saison im Yamaha-Cup hat
gezeigt dass die Outdoor-Rennen mit den Jahren rauer geworden ist.
Trotzdem fährt das BKS-Team immer noch mit.
2004
war wieder vom Pech gezeichnet, zu viele Motoren platzten.
2005
Outdoor wird nur noch zum Spaß gefahren, keine
Meisterschaften
mehr. Drei Piloten trennen sich von BKS um dennoch
Meisterschafts-Rennen zu fahren. Im August geht BKS online mit
einer eigenen Home-Page (www.bks-racing.party.lu), wo so ziemlich alle
Informationen über die Teams zu finden sind.
2006
BKS ist im Moment noch viel im Indoor tätig aber auch noch im
Outdoor, dies aber auf Leihkarts. Eine BKS-Trophy von 13
Indoor-Rennen übers Jahr, wird von BKS
organisiert. Im
August 2006 hat BKS-Racing das Statut einer Vereinignung ohne
Gewinnzweck (Association sans but lucratif) angenommen, und ist somit
ein eingetragener Verein. Wer weiß was die Zukunft noch bringt?
2006-2020
Nach
15 Jahren pausenloser BKS-Trophy, muss nun mit der Meisterschaft
aufgehört werden, da es derzeit nicht mehr
genügend interessierte Mitstreiter gibt (ähnlich ergeht es auch z.B. DF-Karting und Desperados).
2017
BKS-Racing organisiert jetzt zusammen mit DF-Karting die "Luxembourg
Kart
Trophy" (LKT), eine ähnliche Formel wie die bekannte
BKS-Trophy.
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A.s.b.l.
(Vereinigung
ohne Gewinnzweck)
(déposé
le: 14/08/2006 modifiés le 31/01/2019 RCS : F4253)

Vorstandsmitglieder
BKS-Racing Asbl:
Laurent Bley (President/Sekretär), Paul Huberty
(Kassenführer)
Adresse:
BKS-Racing a.s.b.l. (auf Anfrage)
Kontakt: bksracing
("at") pt.lu
Bankkonto: (auf
Anfrage)
Mitgliedskarten:
Activ 40.-€ / Einfach 10.-€ |
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B K S
- S t a t u t e n :
BKS-Racing A.s.b.l. (Association sans but lucratif / Vereinigung ohne
Gewinnzweck) Gesellschaftssitz: (auf Anfrage).
... Vorstandsmitglieder
(Comité de Direction) der BKS-Racing A.s.b.l.:
1) Präsident(in) /
2) Sekretär(in) /
3) Kassierer (in)
... erklären hiermit
laut
Gesetz vom 21. April 1928, einen gemeinnützigen Verein ohne
lukratives Ziel zu gründen, welcher von folgenden Statuten
bestimmt wird:
Art. 1. Der offizielle Name des Vereins lautet BKS-Racing A.s.b.l.
Art. 2. Der Gesellschaftssitz befindet sich in (auf Anfrage).
Art. 3. Die Tätigkeit des Vereins besteht in der aktiven und
organisatorischen Unterstützung des Kart-Rennsports, der
Ausbildung und Beratung von Piloten, dem technischen Beistand der
Piloten bei Veranstaltungen, der Organisation von Kart-Rennen, sowie
dem Handel mit Rennsportartikeln.
Art. 4. Die Bestehungsdauer des Vereins ist unbegrenzt.
Art. 5. Politische oder religiöse Betätigung des
Vereins ist untersagt.
Art. 6. Die Anzahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
Art. 7. Die Aufnahme neuer aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder wird
vom Vorstand entschieden. Der Verein zählt (einfache)
Mitglieder, aktive Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder. Die Verwaltung
des Vereins ist jedoch alleine dem Vorstand vorbehalten. Alle
Mitglieder sind zur Generalversammlung zugelassen, jedoch haben nur
aktive Mitglieder ein Mitspracherecht.
Art.
8. Ausgeschiedene oder
ausgeschlossene Vereinsmitglieder können keine materiellen
Güter des Vereins verlangen. Auch können sie kein
Inventar und keine Auszüge aus dem Kassenbuch verlangen.
Art. 9. Der Vorstand hat das Recht aus folgenden Gründen ein
Mitglied aus dem Verein auszuschließen:
1) Wenn besagtes Mitglied dem Verein bewusst oder freiwillig Schaden
zufügt.
2) Bei skandalösem und unehrenhaftem Benehmen in der
Öffentlichkeit.
3) Wenn besagtes Mitglied den jährlichen Mitgliedsbeitrag
nicht
entrichtet. Bevor der Vorstand den endgültigen Ausschluss
beschließt,
wird besagtes Mitglied vorgeladen um sich zu rechtfertigen.
Art. 10. Die Höhe des jährlichen Beitrags
für Mitglieder wird in der Generalversammlung festgesetzt.
Art. 11. Der Vorstand (Comité de Direction) besteht aus:
Präsident,
Vizepräsident, Sekretärin, Kassierer und
gegebenenfalls Beisitzende(r),
welche ab dem Datum der Vereinsgründung oder der letzten
Jahreshauptversammlung auf unbestimmte Zeit in ihren Ämtern
bleiben.
Wird ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausgeschlossen, zieht sich
eines der Vorstandsmitglieder von seinem Amt zurück oder kann
ein
Vorstandsmitglied aus privaten, gesundheitlichen oder
Todesgründen sein
Amt nicht mehr ausfüllen, so wird sein Mandat durch ein
anderes, durch
den restlichen Vorstand mehrheitlich zu designierendes
Vorstandsmitglied ersetzt. Über die Aufnahme eines Mitgliedes
in den
Vorstand, entscheidet der Vorstand selbst.
Art. 12. Der Vorstand kann nur dann Entscheidungen treffen,
wenn die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder von Minimum 2
Vorstandsmitgliedern einberufen. Die Entscheidungen des Vorstandes
beruhen auf der absoluten Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit ist
die Stimme des Präsidenten oder des Stellvertreters
maßgebend. Die
Berichte der Vorstandsversammlungen werden schriftlich festgehalten,
vom Präsidenten, oder vom Sekretär. Der
Präsident und der Sekretär
unterschreiben die Berichte und bewahren diese auf.
Art. 13. Was die Verwaltung der Vereinskasse anbelangt, so
hat der Vorstand alle Vollmachten welche nicht laut Gesetz oder laut
Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind. Dokumente welche zu
unterzeichnen sind, müssen vom Präsidenten und einem
Vorstandsmitglied
gemeinsam unterschrieben werden. Kontobefugnis erhalten der
Präsident,
der Vizepräsident und der Kassierer. Jeder einzelne dieser
Amtsinhaber
ist alleine zeichnungsberechtigt.
Art. 14. Der Jahresabschluss der Vereinstätigkeit sowie die
Überprüfung des Kassenbestandes werden auf den 31.
Dezember jedes
Jahres festgesetzt.
Art. 15. Für folgende Punkte ist allein die Generalversammlung
kompetent:
1) Änderung der Statuten.
2) Prüfung des Kassenbestandes.
3) Auflösung des Vereins auf freiwilliger Basis.
4) Bei Auflösung des Vereins die Ernennung von 3 Liquidatoren.
5)
Im Falle einer Auflösung geht der Erlös aus dem
Vereinsbestand an eine
vorher festgelegte öffentliche
Wohltätigkeitsorganisation.
Art. 16. Jedes Jahr muss wenigstens eine Generalversammlung
stattfinden und zwar innerhalb der ersten zwei Monate. Eine
außergewöhnliche Generalversammlung kann jedoch so
oft einberufen
werden als es die Umstände verlangen. Alle Vorstandsmitglieder
und
aktive Mitglieder werden über die Homepage und/oder per Email
und/oder
per Telefon zu den Versammlungen eingeladen. Vorsitzender der
Generalversammlung ist der Präsident des Vereins oder bei
dessen
Abwesenheit der Vizepräsident.
Art. 17. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht der
Generalversammlung beizuwohnen oder sich von einem anderen
Vereinsmitglied vertreten zu lassen. Jedes aktive Vereinsmitglied darf
jeweils eine Stimme abgeben.
Art. 18. Das Vereinsjahr beginnt am ersten Januar und endet am 31.
Dezember.
Art. 19. Der Verein ist nicht haftbar für eventuelle
Unfälle.
Art. 20. Ein aktiv beitretendes Mitglied soll im persönlichen
Interesse diese Statuten durchlesen.
Art. 21. Jedes Vorstandsmitglied welches dreimal in Folge
ohne triftige Entschuldigung der Vorstandsversammlung fernbleibt kann
vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Art. 22. Die Einnahmen können sich aus folgenden Quellen
zusammensetzen
1) Verkauf von Mitgliedskarten
2) Beiträgen der aktiven Mitglieder und der Ehrenmitglieder
3) Spenden
4) Subsidien von öffentlichen und nichtöffentlichen
Institutionen
5) Veranstaltungen von Rennen, Fahrlehrgängen, Festen, usw.
…
6) Verkauf oder Verleih von Rennsportartikeln, Karts, Kleidung, usw.
…
7) Werbung.
8) Dem vom Verkauf von Lotterielosen getätigten Gewinn.
Art.
23. Die Piloten, sowie jeder andere Helfer können eine
finanzielle
Entschädigung ausbezahlt bekommen deren Höhe dem
Aufwand bemessen vom
Vorstand bestimmt wird.
Art. 24. Der Verein vertritt und verteidigt die Interessen
der Fahrer und setzt sich nach besten Möglichkeiten
für diese gegenüber
Dritten ein. Juristischer oder finanzieller Beistand des Vereins ist
generell ausgeschlossen, soweit nicht vom Vorstand einstimmig
genehmigt.
Art. 25. Alle Fragen die nicht durch diese Statuten geklärt
sind, werden durch das Gesetz vom 21 April 1928 geregelt.
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